1.Geltung, Allgemeines
Die nachstehenden AGB´s gelten für unsere sämtlichen Leistungen einschließlich Beratung und Auskünfte. Regelungen oder Bedingungen des Vertragspartners, besonders sofern sie von den nachstehenden AGB abweichen oder im Widerspruch dazu stehen, sind ausnahmslos abgedungen bzw. unwirksam, auch wenn diesen von uns nicht ausdrücklich widersprochen wird. Andere Regelungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Mündliche Absprachen sind unwirksam. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt weder die Gültigkeit des Vertrages noch die übrigen Bestimmungen; es gilt dann die Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Unsere AGB gelten auch für sämtliche zukünftige Geschäftsbeziehungen auch ohne erneute Kenntnisnahme.
2. Angebot, Abschluss
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Etwaige Missverständnisse bzw. Fehler in einem Angebot des Auftraggebers gehen zu seinen Lasten. Der Besteller/ Auftraggeber ist an sein Angebot 2 Wochen gebunden. Er verzichtet auf den Empfang unserer Annahmeerklärung. Der Vertrag ist geschlossen wenn wir die Annahme des Angebots innerhalb dieser Frist nicht schriftlich ablehnen.
3. Termine
Etwaige Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind als verbindlicher Termin schriftlich vereinbart. Höhere Gewalt, Streiks, technische Änderungen oder sonstiges unverschuldetes Unvermögen bei uns oder unserer Lieferanten verlängern auch verbindlich vereinbarte Termine um den Zeitraum der Behinderung. Bei unverbindlichen Terminen kann uns der Auftraggeber erst nach Ablauf von 4 Wochen nach Ablauf des unverbindlichen Termins durch schriftliche Aufforderung unter angemessener Fristsetzung in Verzug setzen.
4. Preise
Kostenvoranschläge sind verbindlich, wenn sie schriftlich und als verbindlich bezeichnet abgegeben werden. Als Kaufpreis oder Vergütung ist im Zweifelsfall der Preis bzw. die Vergütung vereinbart, der/die üblicherweise von uns für diese Teile berechnet wird. Kosten für Verpackung, Fracht oder Versand sind zusätzlich zu vergüten. Alle Preise, Vergütungen gelten ab unserem Betrieb in Oberhausen.
Rechnungen sind sofort zur Zahlung rein netto Kasse fällig. Skonto oder sonstige Nachlässe sind schriftlich zu vereinbaren. Bei Versand sind wir berechtigt nur auf Vorauszahlung oder per Nachnahme zu liefern. Der Auftraggeber kommt in Zahlungsverzug mit Ablauf des auf der Rechnung angegebenen Zahlungsdatums. Der Besteller gelangt in Annahmeverzug nach Ablauf von einer Woche auf die Mitteilung von uns, dass die vereinbarte Leistung von ihm entgegengenommen werden kann; eines tatsächlichen Angebotes im Sinne von § 294 BGB bedarf es nicht. Mit Annahmeverzug und Rechnungsstellung schuldet der Auftraggeber die Vergütung, den Preis. Bei nicht vollständiger Erfüllung der Fälligkeit schuldet der Auftraggeber ab Fälligkeitsdatum der Rechnung Zinsen. Auftraggeber schuldet Zinsen in Höhe von 3% p.a. über dem Basiszinssatz deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6% p.a., wobei uns vorbehalten bleibt, im Falle der Inanspruchnahme von Kredit Zinsen in Höhe des Kredites zu verlangen. Für jede Mahnung sind wir berechtigt, eine Vergütung von 10,- Euro zzgl. etwaiger Kosten zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht durch Ansprüchen aus einem anderen als dem vorliegenden Vertragsverhältnis oder Aufrechnungsrecht seitens des Auftraggebers gegen unsere Ansprüche ist abgedungen, es sei denn die von Seiten des Auftraggebers eingewandten Ansprüche sind von uns schriftlich anerkannt, oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.
5. Gefahrübergang, Abnahme, Schadenersatz
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung unserer Leistungen ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung oder Montage vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Versand erfolgt stets auf Gefahr und Rechnung des Empfängers gem. §447 Abs. 1 BGB mit Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. Transporteur. Bei Versendung oder Verbringung durch uns oder einen Erfüllungsgehilfen von uns geht die Gefahr beim Verladen bzw. bei Abfahrt des Kfz aus unserm Betrieb auf den Besteller über. Mit der Übergabe gilt der Gegenstand bzw. die erbrachte Leistung als ordnungsgemäß geliefert und als im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, somit abgenommen. Abnahme erfolgt stets bei Entgegennahme unserer Leistungen. Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, oder Mängel unserer Leistungen sind uns unverzüglich nach Empfang unserer Leistungen schriftlich anzuzeigen.
Wir sind berechtigt, Schadenersatz pauschal in Höhe von 20% vom Rechnungsbetrag zu verlangen, ohne dass wir die Höhe des uns entstandenen Schadens nachweisen müssen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass uns kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.
Wir sind berechtigt, den über die Pauschale hinausgehenden tatsächlichen Schaden ersetzt zu verlangen.
6. Eigentumsvorbehalt
Die im Rahmen der von uns erbrachten Leistungen verwendete Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Besteller bzw. Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, dies unabhängig von einer Leistungsbestimmung seitens des Bestellers bei seiner Zahlung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Bei Verbindung oder Verarbeitung ist kein Eigentumserwerb des Bestellers ausgeschlossen. Uns steht das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns erbrachten Leistungen oder Waren zu dem der anderen verarbeiteten oder verbundenen Teile zu. Auch für diese neue Sache gilt der Eigentumsvorbehalt. Etwaige Forderungen und Ansprüche des Auftraggebers infolge eines Weiterverkaufs der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten in Höhe unserer Forderungen gegen den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist zu einer Weiterveräußerung (Verkauf, Verbindung, Vermischung, Verarbeitung) unserer Vorbehaltsware nur unter der Bedingung berechtigt, dass seine Forderung in Höhe unserer Forderung auf uns übergeht. Anderweitige, unsere Sicherheit beeinträchtigende Maßnahmen wie z. B. insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Aufforderung uns seinen Schuldner infolge Weiterveräußerung unter Angabe des vollständigen Namens der Person, der Anschrift und der Höhe der Forderung mitzuteilen und auf unsere Aufforderung hin auch die Abtretung gegenüber dem Schuldner anzuzeigen; wir sind berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner anzuzeigen. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, uns über sämtliche Maßnahmen, die unsere Rechte aus dem vorbehaltenen Eigentum einschließlich des verlängerten Eigentumsvorbehaltes zu beeinträchtigen geeignet sind (z.B. Pfändung, Werkunternehmerpfandrecht) unverzüglich mitzuteilen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Besteller bzw. Auftraggeber verpflichtet sich, uns die Kosten bzw. Aufwendungen für von uns für sinnvoll erbrachte Maßnahmen zur Wahrung unserer Rechte zu erstatten; z. B. Maßnahmen gem. §§771, 769 ZPO etc.. Bei Insolvenz ist der Besteller verpflichtet, unsere Vorbehaltsware auszusondern, eine genaue Aufstellung uns vorzulegen, die Ware auf seine Kosten uns zurückzusenden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zu Rücknahme nach Mahnung berechtigt, der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
7. Gewährleistung
Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, mit Ausnahme bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder fehlen zugesicherter Eigenschaften.
8. Haftung
Wir haften für Schäden und Verluste am Auftragsgegenstand nur bei Verschulden. In diesem Fall sind wir zur kostenfreien Instandsetzung
oder Kostenfreien Ersatz verpflichtet. Ist dies unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, beschränkt sich unsere Haftung auf den Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung oder des Verlustes. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Darüber hinaus wird Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits geleistet. Schäden und/oder Verluste sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 Woche schriftlich anzuzeigen; für erkennbare hat dies bei Übernahme, Entgegennahme des jeweiligen Gegenstandes zu erfolgen. Die vorstehende Haftungsbegrenzung in diesem Abschnitt gilt auch im Falle der Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter Festtermine durch uns. Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen ist bei unserer Betriebsstätte in Oberhausen. Gegenüber Vollkaufleuten ist als Gerichtsstand jeweils abhängig nach der Zuständigkeit das Amtsgericht Philippsburg oder das Landgericht Karlsruhe vereinbart, dies auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen inländischen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der Aufenthalt zum Zeitpunkt der Einleitung gerichtlicher Schritte unbekannt ist.